Satzung

der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin GHUP/ Society of Hygiene, Environmental and Public Health Sciences

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin GHUP/ Society of Hygiene, Environmental and Public Health Sciences. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein fördert die Hygiene, Umweltmedizin, Präventivmedizin, Environmental und Public Health Sciences sowie angrenzende Fachgebiete in Forschung, Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Entwicklung sowie Anwendung und nimmt auch Aufgaben im Bereich der mittelbaren Krankenversorgung (insbesondere Krankenhaushygiene) und Prophylaxe wahr. Dabei entwickelt und prüft er Konzepte, verbreitet deren Kenntnisse und Anwendung und wirkt bei der wissenschaftlichen Interpretation der Ergebnisse mit.

Die Förderung der Hygiene, Umweltmedizin, Präventivmedizin sowie Environmental und Public Health Sciences soll unter anderem erreicht werden durch wissenschaftliche Tagungen, Förderung des Publikationswesens und Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften.

Er bietet Trägern wissenschaftlicher Einrichtungen, forschungsfördernden Organisationen und Gremien von Politik und Gesellschaft beratende Dienste an, soweit wissenschaftliche Aspekte von Hygiene, Umweltmedizin, Präventivmedizin sowie Environmental und Public Health Sciences, die akademische Ausbildung und die fachliche Fortbildung berührt werden.

Der Verein ist eine interdisziplinäre wissenschaftliche Fachgesellschaft. Er stellt den Zusammenschluss aller in Hygiene, Umweltmedizin, Präventivmedizin sowie Environmental und Public Health Sciences tätigen Wissenschaftlern her.

Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann der Verein Vereinbarungen mit anderen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielrichtungen treffen, jedoch ohne Mitverantwortung für die gesetzlichen, vertraglichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse und Handlungen solcher Organisationen.

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder
b) studentische Mitglieder
c) assoziierte Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) fördernde und angegliederte Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen mit dem Vereinszweck entsprechender fachlicher und beruflicher Qualifikation und Erfahrungen in Forschung, Lehre oder Praxis im Bereich der Hygiene, Umweltmedizin, Präventivmedizin sowie Environmental und Public Health Sciences und ihrer Grenzgebiete.

Studentische Mitglieder sind aktiv Studierende eines akademischen Faches, welches zu den Zielen der Gesellschaft in Beziehung steht.

Assoziierte Mitglieder sind natürliche Personen, die die Qualifikationen für die ordentliche Mitgliedschaft nach Abs. 2 anstreben oder sich in Arbeitsbereichen engagieren, die mit Hygiene, Umweltmedizin, Präventivmedizin sowie Environmental und Public Health Sciences und ihren Grenzgebieten in Beziehung stehen. Assoziierte Mitglieder können zu ordentlichen Mitgliedern werden, wenn sie die Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft nach Abs. 2 erfüllt haben.

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die die Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft nach Abs. 2 erfüllen und in Anerkennung ihrer Verdienste für die Hygiene, Umweltmedizin, Präventivmedizin sowie Environmental und Public Health Sciences sowie ihrer Grenzgebiete durch die Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden.

Fördernde und angegliederte Mitglieder sind juristische Personen, die die Ziele der Vereinigung unterstützen und fördern oder an den Tätigkeiten oder Zielen der Gesellschaft beteiligt sind.

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Ein Antrag auf Mitgliedschaft muss von zwei bürgenden Mitgliedern unterstützt werden. Der Vorstand kann die Entscheidung über die Mitgliedschaft in einzelnen Fällen der Mitgliederversammlung überlassen. Das Antrag stellende Mitglied kann gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der engere Vorstand i.S. § 7 Abs. 1 kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde durch einstimmigen Beschluss, der schriftlich begründet werden muss, ausschließen. Als wichtiger Grund gilt auch ein Beitragsrückstand, wenn er trotz Mahnung und Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit nicht binnen eines Monats nach Zugang der Mahnung gezahlt ist. Vor der Beschlussfassung gibt der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Mitglied kann gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Mitgliedschaft ausgesetzt.

§ 5 Beitrag

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, der vom Vorstand für die verschiedenen Mitglieder-Kategorien vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitglieder sollen für die Beitragszahlung eine Einzugsermächtigung erteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand sowie den Pastpräsidenten/innen.

Den engeren Vorstand bilden die Präsidentin oder der Präsident, mindestens 2 stellvertretende Präsidentinnen oder Präsidenten, die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister und die Schriftführerin oder der Schriftführer die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden.

Gemeinsam vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.

Der Vorstand soll sich möglichst international und interdisziplinär zusammensetzen.

Der engere Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass das Amt erst mit einer Neuwahl endet.

Die Wiederwahl ist zulässig entsprechend Abs. 3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten zusammen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Vorstandssitzung sowie die Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Vorstandssitzungen können auch im Rahmen einer Telefonkonferenz durchgeführt werden. Diese ist spätestens 10 Tage vorher schriftlich, per E-Mail oder auch telefonisch sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes gegenüber anzukündigen. Sie ist durchzuführen, wenn daran mindestens 4 ordentliche Mitglieder teilnehmen.

Spontan können Vorstandssitzungen im Rahmen einer Telefonkonferenz nur durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes daran teilnehmen und der Art der Durchführung zustimmen.

Dem Vorstand obliegen die ihm in dieser Vereinssatzung übertragenen Aufgaben und die Entscheidung aller anderen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen und Wahlen eine Stimme.

Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Verhinderung einer ihrer oder seiner Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von wenigstens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung können Mitglieder schriftlich ergänzende Tagesordnungspunkte und Anträge an die Präsidentin oder den Präsidenten richten. Über deren Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung entscheidet diese zu ihrem Beginn.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden wie eine Nichtbeteiligung an der Beschlussfassung behandelt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten ist zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen erforderlich. Auf einstimmigen Beschluss des engeren Vorstandes i.S. des § 7 Abs. 1 kann eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder über bestimmte Angelegenheiten innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt werden. Die Beschlussfassung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit einer ihrer oder seiner Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung sowie die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmungen festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

(1) die Beratung und Entscheidung grundsätzlicher Fragen des Vereinszwecks,
(2) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
(3) die Bestätigung der Mitglieder des Beirates,
(4) die Entgegennahme des Geschäftsberichts,
(5) die Wahl der Rechnungsprüfer und die Genehmigung der Rechnungsprüfung,
(6) die Entlastung des Vorstands,
(7) die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(8) die Entscheidung über die Beitragsfestsetzung auf Vorschlag des Vorstands gem. § 5,
(9) die Entscheidung über Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
(10) die Bildung von Ausschüssen gem. § 11 auf Vorschlag des Vorstandes.

Anträge auf Abänderung der Satzung sind dem Vorstand des Vereins vorzulegen. Der Vorstand macht diese Anträge mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt.

§ 10 Beirat

Der Verein hat einen Beirat, der Vorstand und Mitgliederversammlung berät. Der Beirat wird vom Vorstand berufen und durch die Mitgliederversammlung gem. § 9 Nr. 3 bestätigt. Die Mitglieder sollen aus den wichtigsten relevanten Mitgliederbereichen ausgewählt werden und sich möglichst interdisziplinär und international zusammensetzen.

§ 11 Ausschüsse

Für besondere Angelegenheiten können Ausschüsse gem. § 9 Nr. 10 gebildet werden, die dem Vorstand verantwortlich sind.

§ 12 Beiträge, Kostenaufbringung

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aufgebracht

1. durch die Mitgliedsbeiträge
2. durch Zuwendungen an den Verein
3. durch Gebühren für wissenschaftliche Veranstaltungen.

Die Mittel dürfen nur zur Erfüllung der gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben des Vereins verwendet werden. Es dürfen Rücklagen i.S. von § 58 Ziff. 6 und 7 Abgabenordnung (AO) gebildet werden.

§ 13 Jahreshaushalt

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand stellt einen Jahreshaushalt auf. Er beschließt darüber sowie über die Anlegung des Vereinsvermögens und über die Verwendung der für die Zwecke des Vereins verfügbaren Mittel. Die Kosten der Verwaltung sind aus den für die Zwecke verfügbaren Mitteln zu bestreiten.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn in der Versammlung ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung (auf dem Gebiet gemäß § 3 dieser Satzung).

Gießen, den 15.08.2008
Univ.-Prof. Dr. Thomas Eikmann
Institut für Hygiene und Umweltmedizin
Universität Gießen
Friedrichstraße 16
35392 Gießen
Tel. dstl.: 0641-99 41 450/-451
Fax: 0641-99 41 451/-459
E-Mail: thomas.eikmann@hygiene.med.uni-giessen.de